Fremdschaden bei der Unfallflucht

Es wird darauf verwiesen, dass der bedeutende Fremdschaden (als Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB) wenigstens 1.500 € betragen muss. Diese Anhebung ist der allgemeinen Preissteigerung geschuldet.

Das Vermögen des Geschädigten muss um diesen Betrag gemindert sein, es können also nur zivilrechtlich erstattungsfähige Positionen berücksichtigt werden. Insoweit muss sich dem Urteil auch entnehmen lassen, wie sich der Schaden zusammensetzt und wie die jeweiligen Positionen bemessen werden. Hierzu kann sich eine (kurze) Wiedergabe eines Gutachtens anbieten.

Dies gilt zumindest, wenn sich der bedeutende Fremdschaden nicht ohne Weiteres ergibt.

OLG Hamm, 5 RVs 31/22

Hier lag ein Schaden von 1.768 € vor, also nur knapp oberhalb der Grenze. Beim Ausparken sollen sich der Stoßfänger und das andere Fahrzeug verhakt haben. Dies reichte dem OLG nicht, das Urteil wurde im Rechtsfolgenausspruch (Entziehung der Fahrerlaubnis) aufgehoben.

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