Es wurde eine längerfristige Observation nach § 163f StPO (Bei Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung) wegen des Verdachts des banden – und gewerbsmäßigen Betrugs angeordnet. Hierbei wurden auch Erkenntnisse gesammelt, dass der Beschuldigte ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Diese Erkenntnisse durften aber nach § 479 II 1 StPO i.V.m. § 161 III 1 StPO nicht in einem Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet werden. Es durften nur solche Erkenntnisse verwendet werden, deretwegen die längerfristige Observation angeordnet worden war. Dies ist bei einer längerfristigen Observation hinsichtlich eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG nicht der Fall.
OLG Düsseldorf, III-2 RVs 15/22