Die Lese wurde mit einem Vollernter durchgeführt. Es trat Hydrauliköl aus und verschmutzte die Trauben. Auch wenn der Schaden im Rahmen des Arbeitseinsatzes außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs verursacht wurde, greift die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus § 7 StVG. Der Schaden wurde beim Betrieb des Kraftfahrzeugs verursacht. Die Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst alle Schäden, bei denen sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht hat. Allerdings muss ein Zusammenhang mit Fortbewegung oder Transport bestehen, ansonsten fällt der reine Arbeitseinsatz nicht hierunter. Hier fuhr der Ernter durch die Rebstöcke, der Einsatz auf privatem Gelände war insoweit unerheblich.
OLG Koblenz, 12 U 532/21