Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer schmalen Landstraße ohne Mittelstrich zu einer Kollision, bei der nicht geklärt werden kann, ob eines der Fahrzeuge zu weit auf der anderen Straßenseite fuhr, kann dennoch die Annahme einer Haftung von 2/3 gerechtfertigt sein, wenn das Fahrzeug ein Rechtslenkerfahrzeug ist. Aus der bauartbedingten Besonderheit ergibt sich, dass im Begegnungsverkehr bei schmaler Fahrbahn derartige Fahrzeuge eine Pflicht zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme haben. Dies stellt in der Sache eine Erhöhung der Betriebsgefahr in der konkreten Verkehrssituation dar. Der Unfall fand für das rechtsgelenkte Fahrzeug in einer Rechtskurve Stadt, so dass die einsehbarkeit des Fahrbahnverlaufs deutlich eingeschränkt war.
OLG Schleswig, 7 U 61/21