Bemessung der Geldbuße ohne den Betroffenen

Da Bußgeld wurde ohne Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des abwesenden Betroffenen von 160 auf 320 € erhöht, da einige Voreintragungen im FAER bestanden. Dies war auch ohne weitere Ermittlungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig, da die Erhöhung mit den Voreintragungen begründet wurde und die Regelbuße für vorsätzliche Begehung (Verdoppelung) nicht überschritten wurde. Auch wenn hier bisher eine Grenze von 250 € angenommen wird, ist diese schon aufgrund der Inflation fraglich. Auch müssen weitere Aufklärungen nur bei außergewöhnlich guten oder schlechten Verhältnissen erfolgen, wozu aber nichts vorgetragen wurde. Und da der Betroffene nicht erschienen war, liegt das Risiko, dass nicht vorgetragen wird, bei ihm.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch beim Entbindungsantrag eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig erst bei höheren Geldbußen (namentlich ab vierstelligen Beträgen) vorgenommen werden muss. Auch wird mangels Kenntnissen des sozialen Status des Betroffenen eine gerichtliche Aufklärungspflicht erst durch entsprechenden Vortrag ausgelöst.

OLG Köln, 1 RBs 198/22

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