Im bußgeldrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren kommt es nicht auf die persönliche Reife des Heranwachsenden (18-21 Jahre) an. Sanktionsrechtlich wird er ebenso behandelt wie ein Erwachsener.
Er wird auch unter denselben Bedingungen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei Gericht entbunden.
OLG Düsseldorf, IV-3 RBs 16/22