Wer sich bei einem Verkehrsunfall darauf berufen möchte, dass dieser Unfall unvermeidbar war nach § 17 III StVG, muss alle Umstände hierfür beweisen. Eine solche Unabwendbarkeit liegt nur vor, wenn nicht nur in der Unfallsituation, sondern bereits vorhergehend geradezu ideal gefahren wurde. Es müssen also auch Erkenntnisse berücksichtigt werden, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen schon vorab zu vermeiden.
Allerdings wird nicht verlangt, dass eine rein theoretische Möglichkeit zur Vermeidung des Unfalls bestanden hat. Es geht nicht um absolute Unvermeidbarkeit. Allerdings wird sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln vorausgesetzt.
Hier kollidierte ein Kraftfahrzeug in einer Kurve mit einem Motorradfahrer, der ihm auf seiner Fahrspur entgegen kam. Dieses Ereignis war für den Kraftfahrer unabwendbar.
OLG Hamm, 7 U 63/22 (Hinweisbeschluss)