Ein Autofahrer wollte von einem Parkplatz auf eine Straße einfahren. Hierbei kollidierte er mit einem Fahrzeug auf dieser Straße. Es wurde eingewandt, das Fahrzeug hätte vor einer roten Fußgängerampel auf dieser Straße halten müssen. Dieser Einwand war unerheblich, der vom Grundstück ausfahrende Fahrer haftet voll. 1. konnte das Rotlicht nicht bewiesen werden, 2. wäre es hierauf nicht angekommen. Die Fußgängerampel dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse bei Einfahren in die Straße.
Der erhebliche Verkehrsverstoß des vom Parkplatz einbiegenden Fahrers lässt die Betriebsgefahr des anderen PKW voll zurücktreten, der einbiegende Fahrer haftet voll.
OLG Schleswig, 7 U 63/22