Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann sein Fahrzeug zu dem Restwert verkaufen, den ein Sachverständiger in einem Gutachten (natürlich mit zutreffender Wertermittlung) auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Weder ist er zu eigener Marktforschung verpflichtet noch muss er dem Schädiger eine Gelegenheit zur Abgabe eines höheren Angebots einräumen.
Hinweisbeschluss OLG Koblenz, 12 U 1292/22
Hinweis: Bei quotaler Haftung kann es Sinn machen, ein höheres Restwertangebot abzuwarten, da dann der Schaden und damit der selbst zu tragende Anteil geringer wird.