In § 10 V Nr.3 S.2 ErbStG ist vorgesehen, dass ohne Nachweis Kosten für die Abwicklung des Ernfalls pauschal mit 10.300 € abzugsfähig sind. Diese Pauschale kann auch der Nacherbe in Anspruch nehmen. Es muss nicht mehr nachgewiesen werden, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich irgendwelche Kosten angefallen sind.
BFH, II R 3/20