Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug unter Wirkung von Cannabis (Bußgeldtatbestand erfüllt) begründet Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für fahrerlaubnissefreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind (Fahrräder und solche Scooter). Sie kann daher auch nicht für eine Anordnung einer MPU bezogen auf solche Fahrzeuge herangezogen werden. Wird die MPU nicht beigebracht, kann das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht untersagt werden.
VGH München, 11 CS 23.59