Trotz zeitnah Angabe zur Person des Fahrers kann die Anordnung eines Fahrtenbuchs ermessensgerecht sein, wenn dessen Verantwortlichkeit im Bußgeldverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte und das Bußgeldverfahren daher eingestellt worden ist.
OVG Saarlouis, 1 B 51/23
Diese Entscheidung geht deutlich zu weit. Der Halter hatte alles getan, was in seiner Macht stand, um den Fahrer zu ermitteln. Und dies zeitnah. Wollte man diese Entscheidung begrüßen, würden die Verteidigungsrechte des Fahrers eingeschränkt werden, er müsste dann seine Fahrereigenschaft bedingungslos einräumen. Geht meines Erachtens deutlich zu weit. Und geht vor allen Dingen auch deutlich über die Handlungsmöglichkeiten des Halters hinaus.