Geringe Vorschäden im Bagatellbereich und deren sach- und fachgerechte Reparatur lassen sich auch durch Fotos nachweisen, wenn keine dahinter liegenden Bauteile betroffen waren.
Als Liebhaberfahrzeuge gefahrene Oldtimer sind regelmäßig nicht für die Lebensführung zwingend, so dass Nutzungsausfall ausscheidet, wenn nichts anderes nachgewiesen wird.
OLG Celle, 14 U 149/22