Bindungswirkung an die Feststellungen in einem Straf – oder Bußgeldverfahren

Die Bindungswirkung entfällt nicht, nur weil es neue Tatsachen oder Beweismittel gibt oder bereits vorliegende Beweismittel unberücksichtigt geblieben sind oder fehlerhaft gewürdigt wurden. Die Bindungswirkung entsteht hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage, in Strafverfahren ebenfalls hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, hierüber wird in Bußgeldverfahren nicht entschieden. Im vorliegenden Fall ging es um Metamphetamin – Konsum durch Arzneimittel. Die Ärztin des Betroffenen hatte ausgeführt, dass die entsprechende Menge im Blut durch Medikamenteneinnahme hervorgerufen worden sei. Das Amtsgericht hatte im Ordnungswidrigkeitenverfahren freigesprochen, die Behörde stellte weitere Ermittlungen an (auch zu der Frage, ob bei der vorgefundenen Konzentration im Blut das Führen eines Fahrzeugs möglich sei). Hierauf kann aber die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden, dies wäre nur möglich, wenn das Amtsgericht im Bußgeldverfahren von einem anderen, vielleicht auch weniger umfassenden Sachverhalt ausgegangen ist. Die Fahrerlaubnis konnte nicht entzogen werden.

OVG Magdeburg, 3 M 56/23

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