Mitwirkungspflicht des Halters

Nach § 31a StVZO kann dem Halter eines Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden, wenn die Behörde den verantwortlichen Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr nicht mit hinreichendem Aufwand ermitteln kann. Zu den angemessenen Ermittlungmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend angeschrieben und zum Fahrer befragt wird. Auf die Einhaltung der 2 -Wochen – Frist kann sich insbesondere eine Firma mit einer Vielzahl von Firmenfahrzeugen nicht berufen.

Der Halter muss dann entweder den ihm bekannten Fahrer benennen, gegebenenfalls auch unter Einsicht in ein hinreichend vernünftiges Foto, zumindest muss er die Personen benennen, die am Tattag Zugriff auf das Fahrzeug hatten, so dass die Behörde hier gezielt weiter ermitteln kann. Die Behörde ist nicht verpflichtet, willkürlich in einem sehr großen Personenkreis zu ermitteln.

Der Halter muss für diese Auskunft nicht prüfen können, ob der Verkehrsverstoß hinreichend dokumentiert nachweisbar ist.

Will der Halter sich gegen die Auflage verteidigen und insbesondere die Messung angreifen, kann er sich bei einem standardisierten Messverfahren nicht darauf berufen, dass er nicht Einsicht in alle Unterlagen und Informationen erhalten hat, wenn er sich nicht hinreichend um diese Einsicht gegenüber der Behörde bemüht. Und dann müssen auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorgetragen werden.

OVG Münster, 8 B 960/23

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