Auch wenn nicht zwingend bei einer ansonsten folgenlosen Trunkenheitsfahrt auf einem Scooter die Entziehung der Fahrerlaubnis (mangels Regelbeispiel) nach § 69 StGB erfolgen muss, hat eine Entziehung zu erfolgen, wenn eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung mit nicht ganz unerheblichen Schäden erfolgt. Dann ist neben der Entziehung auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB auszusprechen, damit der Angeklagte keine Trunkenheitsfahrt mit anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen durchführt.
AG Dortmund, 729 Ds 124 Js 946/23