Trunkenheitsfahrt auf dem E- Scooter

Auch wenn nicht zwingend bei einer ansonsten folgenlosen Trunkenheitsfahrt auf einem Scooter die Entziehung der Fahrerlaubnis (mangels Regelbeispiel) nach § 69 StGB erfolgen muss, hat eine Entziehung zu erfolgen, wenn eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung mit nicht ganz unerheblichen Schäden erfolgt. Dann ist neben der Entziehung auch ein Fahrverbot nach § 44 StGB auszusprechen, damit der Angeklagte keine Trunkenheitsfahrt mit anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen durchführt.

AG Dortmund, 729 Ds 124 Js 946/23

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