Grundsätzlich muss die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlen, wenn bei einem Unfall ein Fahrzeug beschädigt wird. Sie muss nicht zahlen, wenn es sich um einen sogenannten gestellten Unfall handelt. Der Beweis für einen solchen gestellten Unfall kann auf Grundlage von Indizien geführt werden, die Versicherung muss die entsprechenden Indizien vortragen und beweisen (BGH, NJW 2020, 1072). Hier lag ein Streifschaden vor (bringt hohe Schadensersatzkosten), bei dem das Geschehen durch den Schädiger relativ gefahrlos gut zu beherrschen ist. Auch war auffällig, dass der Geschädigte im Kfz – Gewerbe tätig ist. Der Unfall geschah spät abends, Zufallszeugen waren also nicht zu erwarten. Das Fahrzeug des Verursachers wies eine hohe Laufleistung auf, der Schaden durch den Unfall wäre also gering gewesen. Es wurde angegeben, einem Radfahrer ausgewichen zu sein. Der Radfahrer, der hier angeführt wurde, war natürlich nicht mehr zu erreichen. Auch fiel auf, dass der Unfallverursacher, der das abgestellte Fahrzeug seitlich erheblich beschädigte, in einem Zeitraum von 19 Monaten in sieben Verkehrsunfälle verwickelt war, hiervon vier Unfälle innerhalb der letzten zwei Monate. Dies ist eine außergewöhnliche Häufung. Die Haftpflichtversicherung musste nicht zahlen.
LG Berlin, 46 O 312/21