Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Wohnungsnutzung und kann bei den Aufwendungen abgezogen werden. Sie unterfällt allerdings der Abzugsbeschränkung, dies sind nach § 9 I 3 Nr.5 S.4 EstG max. 1.000 € / Monat.
BFH, VI R 30/21
Die Zweitwohnungssteuer ist Aufwand für die Wohnungsnutzung und kann bei den Aufwendungen abgezogen werden. Sie unterfällt allerdings der Abzugsbeschränkung, dies sind nach § 9 I 3 Nr.5 S.4 EstG max. 1.000 € / Monat.
BFH, VI R 30/21