Kreuzungsunfall mit Notarztwagen

Auch bei einer Einsatzfahrt unter Sonderrechten (Blaulicht und Martinshorn) kommt dem Erfordernis der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeugs an einem schnellen Vorankommen zu. Je mehr von den Verkehrsregeln abgewichen wird, desto größere Sorgfaltsanforderungen sind zu stellen. Bei Rot darf eine Kreuzung nur überquert werden, wenn sich der Fahrer überzeugt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Fahrt eingerichtet haben. Hierauf darf er bei einer freien Fahrbahn im Querverkehr nicht vertrauen. Kommt es dann trotzdem zu einem Unfall, obwohl andere Fahrzeuge vor der Kreuzung aufgrund des Notarztwagens warten, kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

OLG Frankfurt, 17 U 121/23

Zu diesem Thema gibt es viele Urteile mit ganz unterschiedlichen Haftungsaufteilungen, u.a. OLG Schleswig bei Unfall mit entgegenkommenden Linksabbieger.

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