Steht rechtsmedizinisch fest, dass der Betroffene lediglich einmal Cannabis zu sich genommen hat, ist die Anordnung eines Drogenscreenings nach § 7 Abs. 3 S. 3 und 4 LuftSiG, die sich auf alle Arten psychotroper Substanzen einschließlich sog. „harter Drogen“ erstreckt, unverhältnismäßig.
Hier führte der Pilot ein Auto ohne die entsprechende Fahrerlaubnis und THC im Blut (0,75 ng/ml Blutserum). Ein angeordnetes Drogenscreening auf Amphetamine, Amphetaminderivate, Benzodiazepine, Cannabinoide, Halluzinogene, Kokain, Methadon, Metamphetamine, Opiate, Opioide und Kreatinin blieb negativ, allerdings hatte die Behörde da schon einen Widerrufsbescheid (bzgl. der Lizenz) erlassen. Anschließend wurde der Pilot wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.
Der Widerrufsbescheid war rechtswidrig und wurde aufgehoben. Schon die Anordnung der Untersuchung auf diverse Drogen war rechtswidrig und durch nicht gerechtfertigt.
VG Düsseldorf, 6 K 1687/23
Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der dort genannten Personen nach § 7 LuftSiG zu prüfen. Zuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer die Gewähr dafür bietet, das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun.
Sowohl die verlangte ärztliche Begutachtung als auch die geforderte Offenlegung des Gutachtens gegenüber der Behörde greifen erheblich in das von Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Käme der Pilot der Untersuchungsaufforderung nicht nach, ist davon auszugehen, dass die Behörde die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit abspricht, vgl. § 7 VI S.2 LuftSiG,
Die Bezirksregierung durfte daraus, dass der Kläger ihr das labormedizinische Ergebnis seiner Urinuntersuchung erst am 14. Februar 2023 und nicht bereits am 6. Februar 2023 vorgelegt hatte, nicht ableiten, dass er damit einen Drogenkonsum verschleiern wollte. Indem die Bezirksregierung das Gutachten, das dem Kläger Drogenfreiheit attestiert, nicht anerkannte, obwohl sie es als neue Tatsache ohne Weiteres in ihre Entscheidung hätte einbeziehen können, behandelt sie es so, als ob der Kläger es gar nicht vorgelegt hätte. Aus der nicht fristgerechten (= der Sache nach verweigerten) Gutachtenvorlage konnten Zuverlässigkeitszweifel aber nicht abgeleitet werden, weil die Gutachtenaufforderung rechtswidrig war. Die Gutachtenaufforderung verstieß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Gutachtenaufforderung, die vom Kläger ein umfassendes Drogenscreening auf zahlreiche Drogen und psychotrop wirksame Substanzen verlangte, war insbesondere hinsichtlich der sogenannten „harten Drogen“ nicht erforderlich. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger neben Cannabis als sogenannter „weicher Droge“ auch harte Drogen nehmen könnte. Dies ergab sich auch aus dem forensisch-toxikologischen Befund zu seiner Teilnahme am Straßenverkehr.