Der Einspruch kann auch nach dem gerichtlichen Hinweis, dass auch wegen vorsätzlicher Begehungsweise verurteilt werden kann, auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Dann bleibt die Annahme fahrlässiger Begehung bestehen, wenn sie entweder im Bußgeldbescheid ausdrücklich erwähnt wurde oder diese Annahme aus der Verhängung der Regelbuße abgeleitet werden kann. Voraussetzung ist nur, dass der Bußgeldbescheid den Anforderungen von § 66 OWiG entspricht, die Erklärung eindeutig formuliert ist und der Verteidiger (wenn er alleine bei Gericht auftritt) entsprechend bevollmächtigt wurde.
OLG Jena, 1 ORbs 371 SsBs 96/24