Wird ein Brief durch einen Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten eingeworfen, besteht ein Anscheinsbeweis für den Einwurf innerhalb der postüblichen Zustellzeiten. Und dann kann davon ausgegangen werden, dass der Empfänger seinen Briefkasten nach der üblichen Zustellzeit leert, der Brief also an diesem Tag zugeht.
Willenserklärungen unter Abwesenden gehen zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in dessen Verfügungsgewalt gelangen und mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Hierbei handelt es sich um eine generalisierende Betrachtung, auf die individuellen Umstände des Empfängers kommt es nicht an. Der Empfänger muss schon einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern.
BAG, 2 AZR 213/23