Ein Linksabbieger muss gem. § 9 IV 1 StVO warten, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug ebenfalls in dieselbe Straße (nach rechts) abbiegen will. Diese Wartepflicht wird auch nicht durch ein Einfahren in die Querstraße und somit Nutzung der vorfahrtsberechtigten Straße suspendiert.
OLG Nürnberg, 3 U 746/24