Weist der Betreiber einer Waschstraße deutlich darauf hin, dass Tankklappen sicher verriegelt sein müssen, haftet er nicht für eine Beschädigung, wenn die Tankklappe abgerissen wird, weil sich die Klappe selbstständig durch Druck während des Waschvorgangs geöffnet hat und abgerissen wird.
BGH, VII ZR 157/24