Ein später widerrufenes Geständnis im Ermittlungsverfahren ist im Zivilprozess nicht ohne Weiteres verwertbar. Es stellt nicht zwingend den Nachweis eines behaupteten Sachverhalts dar. Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288,
290 ZPO, es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO als Indiz zu berücksichtigen.
Allerdings muss der ehemals Geständige dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkrete Zweifel an der Wahrheit des damaligen Geständnisses vortragen. Dann wiederum muss der Anspruchsteller beweisen, dass der Vortrag doch stimmt.
OLG Bamberg, 12 U 80/24 e
„Es entspricht außerdem gesicherten Erfahrungssätzen, dass Vernehmungsdruck – auch jenseits verbotener Vernehmungsmethoden (vgl. § 136a StPO)) –zu falschen Geständnissen führen kann, jedenfalls dann, wenn die Vernehmung für den Betroffenen eine belastende und spannungsgeladene Ausnahmesituation darstellt. Die regelmäßig größere Erfahrenheit und Handlungskompetenz des Vernehmenden erleichtert es diesem zudem, eigene Vernehmungsziele durchzusetzen, eine Anpassung des Vernommenen zu erreichen und dessen Widerstand zu brechen. Eine solche Situation kann beim Vernommenen dazu führen, dass er primär eine Beendigung der Vernehmungssituation erreichen will und aus Vorhalten in der Vernehmung gewonnene Erkenntnisse in seine Darstellung einbaut, zumal in Fällen, in denen er die Hoffnung hat, seine Angaben würden nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Denn alters- und deliktsunabhängig kommt es nicht ganz selten vor, dass die Angst vor Verhaftung oder Vollzug der Untersuchungshaft (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00 [Rn. 8, 10; juris: nicht „lebensfremdes“ Motiv für Geständnis]) zu einem falschen Geständnis führt, weil die Beschuldigten hoffen, durch ihr Geständnis zumindest den nächstliegenden Beeinträchtigungen zu entgehen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO [2017], Rn. 732 ff. m. w. N.).“