Akteneinsicht Bilder

Auf Antrag erhält die Verteidigung das erste und letzte Bild der Messreihe sowie die jeweils fünf Bilder vor und nach der Messung des Betroffenen. Es hat eine Übersendung in die Kanzlei zu erfolgen. Allerdings hat er keinen Anspruch auf Übersendung in einem allgemein lesbaren Format, sondern nur in der Form, wie die Daten bei der Behörde gespeichert sind.

Bei einem standardisierten Messverfahren muss die Verteidigung die Beweiskraft der Messung entkräften. Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens muss eine sachverständige Überprüfung möglich sein. Hierzu werden die Messunterlagen benötigt. Er hat u.a. Anspruch auf die gesamte Messreihe. Wird ihm dies versagt oder unangemessen erschwert, wird sein Recht beschränkt, aktiv am Gang und Ergebnis des Verfahrens mitzuwirken (BVerfGE 46, 202).

Datenschutzrechtliche Aspekte stehen der Einsicht nicht entgegen, das Interesse des Betroffenen an der Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren überwiegt.

AG Lippstadt, 47 OWi 79/26 (370 Js 680/26)

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