Je länger ein Vertragsschluss mit günstigen Steuerfolgen zurückliegt, desto weniger kann der Steuerpflichtige auf den fortdauernden Bestand der alten Regelung vertrauen. Er ist grundsätzlich gehalten, durch Vereinbarung einer Anpassungklausel oder andere rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Vertragsbeendigung Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen.
Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis nicht, dass sein Vertrauen in den unveränderten Frtbestand einer günstigen Regelung besonders schützenswert war, sind bei der Folgenabwägung keine besonderen Anforderungen zu stellen.
BVerfG, 2 BvR 1202/22
Hier ging es um die günstige Besteuerung von Einkünften nach § 34 I EStG.