Im verkehrsberuhigten Bereich steht Fußgängern und natürlich auch spielenden Kindern gegenüber dem gesamten Fahrzeugverkehr ungeachtet der baulichen Gestaltung der Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr zu. Ein Fahrzeugführer ist wartepflichtig und muss besonders vorsichtig fahren. Er hat sich auf spontane Richtungsänderungen einzurichten. Fußgänger sind nicht verpflichtet, vor einem Richtungswechsel Umschau zu halten, Sie können sich quasi blind auf ihren Vorrang und ein entsprechend angepasstes Verhalten der Fahrzeugführer verlassen. Sie sind nur dazu verpflichtet, den Fahrzeugverkehr nicht unnötig zu behindern.
KG Berlin, 22 U 109/25