Nach § 69 Abs.II Nr.3 StGB soll regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn der Täter sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) schuldig gemacht hat und er wusste, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Wie hoch die Grenze wertmäßig liegt, die einen bedeutenden Schaden darstellt, wird durch die Rechtsprechung entwickelt und hängt von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung ab. Zuletzt wurde hier von der Rechtsprechung wohl eine Grenze von 1300 € angenommen. Diese Grenze wurde häufig kritisiert.
Nunmehr scheint Bewegung in diese Sache zu kommen. Das Landgericht Braunschweig hat diese Wertgrenze jetzt bei 1500 € gezogen und diese Steigerung damit begründet, dass die alte Wertgrenze seit 2002 angenommen wurde, sich aber der Verbraucherpreisindex bis heute um 20,65 % gesteigert hat.
LG Braunschweig, 8 Qs 113/16