Bei einem Auffahrunfall kommt es zur Haftungsteilung, wenn der Vordermann ohne verkehrsbedingten Anlass eine starke Bremsung vornimmt (§ 4 Abs.I S.2 StVO) und der Hintermann keinen nennenswerten Sicherheitsabstand aufgebaut oder eingehalten hat und nicht rechtzeitig unter zu fordernder sofortiger Bremsbereitschaft reagierte (§§ 4 Abs.I S.1, 1 Abs.II StVO).
OLG München, 10 U 3969/15