Dieses Messverfahren gilt grundsätzlich als sogenanntes standardisiertes Messverfahren, d.h. der Betroffene muss schon konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vortragen, damit überhaupt eine sachverständige Überprüfung der Messung in Betracht kommt.
Eine andere Wertung kommt aber in Betracht, wenn bei diesem Messverfahren eine geeichte Fotoeinrichtung verwendet wird und ein schwarzes Messfoto produziert. Im entschiedenen Fall hatte eine weitere Fotoeinrichtung (ungeeicht!) aber das Fahrzeug des Betroffenen abgebildet. Dieses reichte dem Gericht nicht. Das schwarze Messfoto (der geeichten Anlage) bildet keine Nachprüfungsgrundlage. Das von der ungeeichten Fotoeinrichtung erstellte Foto ist keine geeignete Grundlage für eine Prüfung. Zwar kann nach der Bedienungsanleitung das Foto der ungeeichten Fotoeinrichtung als Ergänzung bei der Überprüfung der Messsituation herangezogen werden, alleine ist es aber nicht ausreichend. Eine Ersetzung des Messfotos der geeichten Fotoanlage kann hierdurch nicht erfolgen.
OLG Düsseldorf, 2 RBs 145/16
Mal wieder ein Fehler, den ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren produziert hat. Dies dürfte nach der Definition eigentlich nicht geschehen, da unter gleichbleibenden Bedingungen bei anleitungsgemäßen Gebrauch grundsätzlich zutreffende Werte und damit einhergehend natürlich auch Überwachungsfotos ausgewiesen werden müssten. Aufgrund der vielen Ausnahmen, die von dieser Annahme bisher nachgewiesen wurden, sollte zumindest eine gewisse Erleichterung für den Betroffenen zugestanden werden, das Verfahren auch durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Denn wenn eine Anlage derartige Fehler produziert, sind auch andere Fehler, insbesondere Messfehler, möglich!