Wenn der Betroffene sich derartig einlässt, muss das Urteil Feststellungen über die Art und Weise der Beschilderung enthalten. Anschließend ist zu erörtern, ob von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden muss oder ob die Nichtwahrnehmung der Beschilderung (was regelmäßig anzunehmen ist) grob pflichtwidrig war.
OLG Jena, 1 OLG 121 SsBs 50/16