Eine Unfallflucht setzt tatbestandlich voraus, dass die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begangen wurde. Der (hintere) Teil eines Betriebsgeländes, der allein dem Warenverkehr dient und auf den man nur nach Durchfahren einer Schrankenanlage gelangt, ist insoweit kein öffentlicher Verkehrsraum.
LG Arnsberg, 2 Qs 71/16
In diesem Verfahren ging es zunächst nur um die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ergangen ist. Es wird in der nachfolgenden Hauptverhandlung also auch darum gehen, ob die Schranke geöffnet oder geschlossen war.