Kommt es bei einem Wechsel im Rahmen eines Reißverschlussverfahrens zu einem Unfall, haftet der Spurwechsler vollständig. Es spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler gegen die Vorgaben äußerster Sorgfalt aus § 7 Abs.V S.1 StVO verstoßen hat, so dass die Betriebsgefahr des seine Spur weiter befahrenden Fahrzeugs vollständig zurücktritt.
OLG München, 10 U 4565/17