Ausweichreaktion des entgegenkommenden KFZ bei Überholen einer Kolonne

Wenn ein Fahrzeugführer eine aus mehreren Autos bestehende Kolonne überholt, hat er darauf zu achten, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Er muss die Gewissheit haben, dass er vor Annäherung des Gegenverkehrs sich entweder vor das vorderste Fahrzeug der Kolonne setzen oder wenigstens ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer in eine ausreichend große Lücke in der Kolonne einfahren kann.

Im entschiedenen Fall ist die entgegenkommende Autofahrerin zur Vermeidung einer Frontalkollision mit dem ihr entgegenkommenden Fahrzeug auf den Grünstreifen ausgewichen und kam dort ins Schleudern. Die Haftung des Überholenden wurde mit 100 % angenommen. Hierbei war es auch unerheblich, ob das Ausweichen auf den Grünstreifen tatsächlich notwendig gewesen ist. Es reichte für die vollständige Haftung aus, dass dieses zum Unfall führende Ausweichmanöver auf den entgegenkommenden Überholer zurückzuführen ist.

OLG Schleswig, 7 U 73/16

 

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