Ehegatten können steuerlich zusammenveranlagt werden im Splittingtarif, § 26b EStG. Gleiches gilt gem. § 2 Abs.VIII EStG für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Diese Vorschrift findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.
BFH, III B 100/16
Also entweder heiraten oder getrennt veranlagt werden. Wer die wechselseitigen Pflichten nicht will, bekommt auch die Vorteile nicht.