Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass gesetzliche Regelungen so gefasst sein müssen, dass ein Betroffener die Rechtslage konkret erkennen und hiernach sein Verhalten ausrichten kann. Nach § 12 III Nr.3 StVO darf bei einer schmalen Fahrbahn nicht gegenüber von Grundstückseinfahrt geparkt werden. Diese Formulierung ist zu unbestimmt, der Begriff „schmal“ lässt sich auch unter Heranziehung von Bestimmungen außerhalb der Straßenverkehrsordnung nicht näher konkretisieren. Insbesondere lassen sich auch nicht anhand zulässiger Gesamtbreiten von Fahrzeugen taugliche Kriterien ermitteln, die diesem Begriff die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit geben könnten.
VGH Baden-Württemberg, 5 S 1044/15