Wird nach einem Verkehrsunfall fiktiv, also auf Gutachtenbasis abgerechnet, muss sich der Geschädigte von ihm regelmäßig erzielte Rabatte schadensmindernd anrechnen lassen. Im entschiedenen Fall klagte ein Leasingunternehmen, das mehrere 1000 Fahrzeuge hält. Das Leasingunternehmen erhält von Reparatur- und Wartungswerkstätten regelmäßig Rabatte in Höhe von 35 %. Diese Rabatte muss sich das Leasingunternehmen auch bei der fiktiven Schadensabrechnung anrechnen lassen.
LG Karlsruhe, 19 S 33/16