Fußgänger dürfen die Fahrbahn nur unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs überqueren. Auch an Fußgängerüberwegen gilt insoweit kein umfassender Vertrauensgrundsatz. Der Fußgänger darf sich daher nicht bedingungslos darauf verlassen, dass ihm der Fahrzeugführer den Vorrang einräumen wird. Nutzt der Fußgänger zunächst den Gehweg parallel zur Fahrbahn, um dann ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf einem Fußgängerüberweg die Straße zu überqueren, ist eine Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zulasten des Fußgängers angemessen, wenn die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu überqueren, für den PKW-Fahrer nicht erkennbar war.
OLG Stuttgart, 12 U 193/16