Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird gemäß § 78c StGB unter anderem durch die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt unterbrochen, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist. Diese Vorschrift zur Verjährungsunterbrechung ist aber eng auszulegen. Daher führt nicht jede Inanspruchnahme eines Gutachters zu einer Unterbrechung. Wird ein Sachverständiger lediglich um Ergänzung oder weitere Erläuterung seines Gutachtens gebeten, führt dies nicht zu einer Verjährungsunterbrechung.
Anders würde es nur liegen, wenn ein weiterer Sachverständiger beauftragt wird oder der bisherige Sachverständige nunmehr zu einer Frage Stellung nehmen soll, die nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrags war.
BGH, 3 StR 227/17
Und da § 33 OWiG gleichlautend formuliert ist, wird dies wohl auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren so Anwendung finden.