Gem. § 22b StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer den Wegstreckenzähler oder einen Geschwindigkeitsbegrenzer eines Kraftfahrzeugs manipuliert. Ebenso wird bestraft, wer nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen anbietet.
Wenn nach der Tachomanipulation das Kraftfahrzeug unter Angabe des verfälschten KM-Wertes verkauft wird, liegt ein Betrug nach § 263 StGB vor. In diesem Fall stellt sich die Tachomanipulation als typische Vorbereitung Tat da, die regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt ist. Sie tritt dann als mit bestrafte Vortat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den § 263 StGB zurück.
BGH, 4 StR 142/17