Die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (gefahren wurde 200 km/h) vermag auch im Falle eines unzulässigen Spurwechsels eine Anrechnung der Betriebsgefahr in Höhe von 30 % der Schadenssumme rechtfertigen.
Eine unangepasste Geschwindigkeit ließ sich nicht feststellen, auch wenn reger Berufsverkehr geherrscht haben soll. Grundsätzlich muss auf einer stark befahrenen Autobahn stets mit Verkehrsstockungen und einer Bremsnotwendigkeit gerechnet werden, so dass eine entsprechende Geschwindigkeitsanpassung erfolgen muss. Auch kann bei derartigen Verkehrsverhältnissen unter Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes gefordert werden, dass sich der überholende Fahrer auf plötzlich aussehende Verkehrsteilnehmer einstellen muss. Allerdings ließ sich die Frage des Verkehrsaufkommens im entschiedenen Fall nicht eindeutig festlegen. Der Schnellfahrer hatte nicht widerlegt nämlich angeführt, dass er seine Geschwindigkeit annähernd durchgängig halten konnte.
Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge zwischen dem Schnellfahrer auf der linken Spur und dem plötzlich ausscherenden Kraftfahrzeug muss aber berücksichtigt werden, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit betriebsgefahrerhöhend berücksichtigt werden muss, da andere Verkehrsteilnehmer diese Geschwindigkeit regelmäßig nicht genau einschätzen können und sich insoweit hierauf bei einem Wechsel des Fahrstreifens nicht einzustellen vermögen. Insoweit wurde hier eine Mithaftung des Schnellfahrers für den Unfall in Höhe von 30 % ausgesprochen.
OLG Düsseldorf, 1 U 44/17