Sowohl bei einer Begegnung als auch beim Überholen sollte ein Fahrzeug – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – einen Seitenabstand von ca. 1,5-2 m einhalten. Hierzu kann auch das Bankett mitbenutzt werden, auch wenn es nicht zur Fahrbahn gehört.
OLG Celle, 14 U 147/17