Das AG Nürtingen (13 Ls 171 Js 13423/08) verurteilte einen Angeklagten, der bei mehreren hundert Mobiltelefonen mittels eines sog. „Flashers“ das SIM-Lock entfernte, wegen Datenveränderung (§ 303a StGB) und gewerbsmäßiger Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 267 StGB).
SIM-Lock Entsperrung strafbar
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