Springt eine Ampel von Grün auf Gelb um, darf eine Bremsung durchgeführt werden. Kommt es hierbei zu einem Auffahrunfall, weil der hinterherfahrende Fahrer nicht aufpasst, haftet dieser alleine, auch wenn der Vordermann erst 1,5 m hinter der Haltelinie zum Stehen kommt. Insoweit liegt auch kein Verstoß gegen § 37 StVO vor, Gelblicht ordnet nämlich an, vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten. Der Kreuzungsbereich beginnt jedoch nicht an der Haltelinie, sondern erst dort, wo sich die Fahrspuren kreuzen. Wichtig ist nur, dass keine nicht gebotene Gefahrenbremsung oder in dieser Situation unzulässige besonders starke Bremsung durchgeführt worden ist.
OLG Celle, 14 U 60/18