Handelt es sich bei dem bei einem Unfall beschädigten Fahrzeug um einen 6 Wochen Porsche mit einer Laufleistung von 3291 km, kann der Geschädigte nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen. Hat er das Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkauft, steht ihm lediglich die Differenz zum Wiederbeschaffungswert zu. Die Differenz zum Kaufpreis eine neu beschafften Porsches hingegen kann er nicht verlangen.
OLG Hamm, 9 U 5/18