Wenn der Anleger auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet hat, ist davon auszugehen, dass er eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung traf. Sofern er eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will, muss er sich auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenden anderen Geschäft anrechnen lassen.
BGH, III ZR 497/16 ble 6 Color