Wird ein Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz ohne Parkausweis bzw. unter Überschreitung der Höchstparkdauer abgestellt, kann ein erhöhtes Parkentgelt gefordert werden, wenn hierauf auf den Parkplätzen durch entsprechende Schilder hingewiesen wird. Allerdings trifft dies nur den Fahrer, nicht den Halter. Auch wenn der Halter den jeweiligen Fahrzeugführer nicht benennt, muss er für das erhöhte Entgelt nicht haften. Insoweit ist § 25a StVG im Bereich des Privatrechts nicht anwendbar.
Insoweit muss der Parkplatzbetreiber beweisen, wer gefahren ist. Den Halter trifft eine sekundäre Darlegungslast. Der Parkplatzbetreiber kann durch Personal oder mittels Videoüberwachung feststellen, wer Fahrer eines falsch abgestellten Fahrzeugs ist.
Allerdings könnte der Halter als Zustandsstörer haften, dies würde einen Unterlassungsanspruch des Parkplatzbetreibers begründen, den der Halter hier allerdings schon anerkannt hatte.
LG Arnsberg, 3 S 110/18