Erzielt ein Übungsleiter steuerfreie Einnahmen unterhalb des sogenannten Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen, wenn hinsichtlich der Tätigkeit insgesamt eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Allerdings führte die Revision des Finanzamts zur vorläufigen Aufhebung des entsprechenden finanzgerichtlichen Urteils, da die Sache noch nicht spruchreif war. Es müssen noch tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden, ob der Steuerpflichtige seine Übungsleitertätigkeit tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Insoweit kommt es auf eine Totalprognose an, soll insgesamt ein Gewinn erzielt werden oder wird die verlustbringende Tätigkeit wegen persönlicher Neigungen ausgeübt?
BFH, VIII R 17/16
Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, macht aber ebenfalls deutlich, dass insgesamt im Rahmen einer Totalprognose ein Überschuss mit der Tätigkeit zu erzielen ist.